Statuten Verein Dorf plus

l. Name und Sitz

Unter dem Namen „Dorf plus“ besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz in Wölflinswil.

2. Zweck

Der Verein ist gemeinnützig. Er unterstützt und fördert im Dreiklang von Gewerbe, Natur und Kultur das Dorfleben und die Zusammenarbeit. Er ist offen für Aktivitäten, welche die Gemeinschaft und Solidarität stärken. Der Verein vertritt in Zusammenarbeit mit dem Jurapark Aargau die Anliegen des ländlichen Raumes. Er versteht seine Tätigkeit als Ergänzung zu bestehenden Angeboten und sucht die Kooperation zu den öffentlichen Institutionen.

3. Finanzen

Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Sponsoring, Aktionen oder Veranstaltungen.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, welche ein Interesse am Vereinszweck haben und die Statuten anerkennen. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhalten einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit und ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Austrittsentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins sind

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Die Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen werden. Die Traktanden sind den Mitglidern mindestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich zuzustellen. Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Kompetenzen:
a) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie des Voranschlages
d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
e) Auflösung des Vereins

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier und konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist zulässig. Er ist beschlussfägig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:
a) Berorgung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlung
c) Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

10. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen und wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

11. Vertretungsbefugnis / Unterschrift

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können nur durch die Vereinsversammlung revidiert werden. Es müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Vereinsversammlungbeschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle einer Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung eines nach durchgeführter Liquidation verbleibenden Vermögens.

15. Inkraftsetzung

Dese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. März 2011 beraten und angenommen worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident: Peter Bircher Der Aktuar: Martina Schütz

Die in diesem Text verwendete männliche Formulierung gilt selbstverständliche auch für die weibliche Form.